17.03.2020

Corona-Epidemie: Handwerk von Regierungsmaßnahmen nicht betroffen

Am 16. März haben die Bundesregierung und Regierungschefs der Bundesländer anlässlich der Corona-Epidemie weitreichende Maßnahmen für Deutschland beschlossen. Ausdrücklich NICHT davon betroffen ist das Handwerk. E-Handwerker können ihrer handwerklichen Tätigkeit damit unter Beachtung von Hygienemaßnahmen im menschlichen Kontakt weiterhin nachgehen.

Schematische Darstellung einiger durch das SARS-CoV-2 verursachten Krankheitszeichen.Bild: Bathyscapher - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=87987302

Die Leitlinien umfassen folgende Punkte:

Geöffnet bleiben:

Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Zudem ist für diese Bereiche das Sonntagsverkaufsverbot bis auf weiteres ausgesetzt. Die Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit weiterhin nachkommen!

Geschlossen werden:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,     
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, 
  • Spielplätze.

Verboten werden:

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

Neue Erlassungen für:

  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen. Hierunter fallen ab sofort auch gesonderte Besuchsregelungen (z.B. Besuch einmal täglich für eine Stunde, ausgenommen Kinder unter 16 Jahren und Besucher mit Atemwegsinfektionen, etc.)            
  • Universitäten, Schulen und Kindergärten (soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wurde). Hier gilt ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben.
  • Ferner gibt es neue Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, um das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren. Hierzu zählen Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl sowie Hygienemaßnahmen und -hinweise.
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.